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1. Sep. 2024

Einstell - und Benutzungsbedingungen der Parkeinrichtungen der WBI GmbH

Einstellbedingungen
für
PARKHÄUSER, TIEFGARAGEN UND PARKPLÄTZE der Westfälische Bauindustrie GmbH

    Engelstrasse 49, 
48143 Münster, 
Tel.: 0251 – 97 232 0, 
Mail: info@wbi-muenster.de 


Bedingungen für beschrankte Parkeinrichtungen Bundesverband Parken e.V. / 2023

 

A. MIETVERTRAG


1. Gegenstand und Zustandekommen des Vertrages
Gegenstand des Vertrages ist die entgeltliche Überlassung eines Einstellplatzes in einer
Parkeinrichtung für ein Kraftfahrzeug (im Folgenden: Kfz) nach Maßgabe der folgenden
Regelungen durch das Betreiberunternehmen Westfälische Bauindustrie GmbH (im
Folgenden: Vermieter) an den Mieter.
Mit der Annahme des Parkscheins oder dem Einfahren in die Parkeinrichtung (z.B. bei
Kennzeichenerkennungssystemen) kommt ein Vertrag über die Miete eines Kfz-
Einstellplatzes zustande.
Eine Überwachung oder Verwahrung des Kfz oder die Gewährung von
Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages.
2. Mietpreis, Parkvorgang und Einstelldauer
Die Mietpreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie die
Bezahlmöglichkeiten sind aus der aushängenden Preisliste an der Einfahrt ersichtlich.
Das Parkentgelt ist unmittelbar vor der Ausfahrt an den hierfür vorgesehenen Automaten
oder Einrichtungen oder bei dem Personal der Parkeinrichtung zu entrichten.
Der Mieter kann, sofern ihm nicht vom Vermieter ein bestimmter Einstellplatz
zugewiesen worden ist, einen Einstellplatz unter den freien, nicht reservierten Plätzen
wählen. Die Einstellung des Kfz hat ordnungsgemäß innerhalb der Markierungslinien zu
erfolgen. Bei Zuwiderhandlung ist der Vermieter berechtigt, den doppelten Mietpreis zu
berechnen.
Nach dem Bezahlvorgang hat sich der Mieter unverzüglich zu seinem Kfz zu begeben
und die Parkeinrichtung innerhalb der in der Preisliste ausgewiesenen Karenzzeit über
die Ausfahrten zu verlassen. Bei Überschreitung der Karenzzeit wird das Parkentgelt ab
dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und fällig.
Bei Verlust des Parktickets ist der maximale Mietpreis entsprechend der aushängenden
Preisliste zu bezahlen. Es erfolgt keine Erstattung bei Wiederaufinden des verloren
geglaubten Parktickets.
Ausfahrten sind nur während der jeweils geltenden Öffnungszeiten mit einem gültigen,
bezahlten Parkticket zulässig.
Die Höchsteinstelldauer beträgt grundsätzlich vier Wochen ab dem Tag der Kfz-
Einstellung, soweit keine anderweitige schriftliche Sondervereinbarung getroffen
wurde. Wird die vorgenannte Höchsteinstelldauer für Kurzparker durch den Mieter
überschritten, hat der Vermieter Anspruch auf Zahlung der angefallenen Miete in Höhe
der tatsächlich in Anspruch genommenen Parkzeit auf Basis der Kurzparker Tarife.
Der Mietvertrag endet erst, wenn das Kfz die Parkeinrichtung verlässt.

 

B. NUTZUNGSBESTIMMUNGEN

n
lassen.
1. Zulässige Kfz
Es dürfen ausschließlich amtlich zugelassene und betriebsbereite Kfz eingestellt
werden.
Die Nutzung der Parkeinrichtung ist nur zum Abstellen des Kfz und den damit
üblicherweise verbundenen Tätigkeiten gestattet.
2. Einhaltung von Verkehrsvorschriften
Es darf nur in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
In der Parkeinrichtung mit Ein- und Ausfahrten sind im Übrigen die allgemeinen
Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu befolgen.
3. Sorgfaltspflicht des Mieters
Die Benutzung der Parkeinrichtung durch den Mieter erfolgt auf eigene Gefahr.
Der Mieter hat bei der Nutzung der Parkeinrichtung und bei der Ein- und Ausfahrt die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn ihm das Personal
der Parkeinrichtung mit Hinweisen behilflich ist.
4. Unerlaubte Verhaltensweisen
Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften ist in der Parkeinrichtung zudem
untersagt:
1. das Passieren des Schrankenbereichs und sonstiger mit Verkehrszeichen
gekennzeichneter Bereiche durch Fußgänger;
2. das Rauchen und die Verwendung von Feuer;
3. sonstiges den Betrieb oder die sichere Nutzung der Parkeinrichtung störendes oder
gefährdendes Verhalten.
5. Kostenpflichtige Entfernung des eingestellten Kfz
Der Vermieter darf auf Kosten und Gefahr des Mieters das eingestellte Kfz aus der
Parkeinrichtung entfernen lassen, wenn
▪ die festgelegte Höchstparkzeit überschritten ist, ohne dass mit dem Vermieter ein
besonderer Mietvertrag abgeschlossen und die angefallene Miete bezahlt wurde,
▪ das eingestellte Kfz durch Mängel eine Gefahr darstellen kann,
▪ eine missbräuchliche Nutzung der Parkeinrichtung vorliegt,
▪ der Eigentümer bzw. Nutzer das Kfz trotz berechtigter Aufforderung durch den
Vermieter oder sein Personal nicht unverzüglich aus der Parkeinrichtung entfernt hat,
▪ gegen die Regelung aus B.1 verstoßen wird.
6. Umsetzen des eingestellten Kfz
Der Vermieter darf das Kfz bei dringenden betrieblichen Erfordernissen umsetzen.

 

C. HAFTUNG


1. Haftung und Anzeigepflicht des Mieters
Unbeschadet weiterführender gesetzlicher Pflichten und Vorschriften haftet der Mieter
für alle durch ihn selbst, seine Angestellten oder seine Beauftragten dem Vermieter oder
einem Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Ebenfalls haftet er für schuldhaft
herbeigeführte Verunreinigungen der Parkeinrichtung durch ein Verhalten, das über den
Gemeingebrauch der Parkeinrichtung hinausgeht, z.B. das Ablagern von Müll innerhalb
der Parkeinrichtung.
Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Kfz vor Verlassen der
Parkeinrichtung unverzüglich dem Personal der Parkeinrichtung über die markierten
Sprech-/Notrufanlagen am Kassenautomaten oder an der Ausfahrteinrichtung oder an
der Pforte mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich
oder nicht zumutbar ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn über die
Sprech-/Notrufanlage oder an der Pforte niemand zu erreichen ist. In diesem Fall muss
der Mieter die Schäden dem Vermieter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach
Verlassen der Parkeinrichtung in Textform (z.B. per E-Mail, Brief etc.) mitteilen.
Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und
Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter
Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis,
dass der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.
2. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für entstandene Schäden, soweit diese auf einer Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Verhalten durch ihn, seinen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen
beruhen.
Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung des
Vermieters und seines Personals auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden
begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf
deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte.
Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. Die
Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den
gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
Der Vermieter haftet nicht für Sach. und Diebstahlschäden an eingestellten Fahrzeugen,
die durch Dritte verursacht wurden.
3. Pfandrecht des Vermieters
Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein
Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz des
Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen des Vermieters
in Verzug, so kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach
deren Androhung vornehmen.

D. Gerichtsstand und Anschrift Vermieter


Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zugelassen, wie folgt vereinbart:
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Münster.
Westfälische Bauindustrie GmbH
Engelstraße 49, 48143 Münster
Telefon: 0251/97232-0
E-Mail: info@wbi-muenster.de

E. Datenschutz


Die gesonderte Datenschutzerklärung des Betreiberunternehmens Westfälische
Bauindustrie GmbH ist zu beachten. Diese kann an folgender Stelle eingesehen werden:
www.wbi-muenster.de/impressum/datenschutzerklaerung.php

F. Streitbeilegung

Der Vermieter entscheidet sich, an keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren
teilzunehmen.
E. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die
gesetzlichen Vorschriften.

 

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